Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ist es möglich, Verluste aus 2020 in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich zu berücksichtigen.
Hier einige (unvollständige) Eckpunkte dieser Regelung:
Mit der „COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung“ des Finanzministers wurde die im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 geschaffene Möglichkeit des Verlustrücktrages nun konkretisiert und unter anderem Details und Voraussetzungen zu einer „COVID 19-Rücklage“, dem Verlustrücktrag fü...